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Recht

OR Art. 958f — Aufbewahrungspflicht von Geschäftsbüchern

Vorschrift des Schweizer Obligationenrechts: Geschäftsbücher und -belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden — auch in elektronischer Form.

Artikel 958f des Schweizer Obligationenrechts (OR) verpflichtet jedes Unternehmen, das einer ordentlichen Buchführungspflicht unterliegt, seine Geschäftsbücher und Buchungsbelege während mindestens 10 Jahren aufzubewahren — gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem die Belege entstanden sind.

Was zählt zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen?

  • Kaufverträge und Verkaufsverträge
  • Rechnungen (eingangs- und ausgangsseitig)
  • Quittungen, Belege, Kontoauszüge
  • Korrespondenz mit Geschäftsbezug (auch E-Mails)
  • Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang
  • Inventarlisten und Hilfsbücher

Elektronische Aufbewahrung

Die elektronische Aufbewahrung ist seit 2002 zugelassen und heute Standard — vorausgesetzt die Belege sind unveränderbar gespeichert (Tamper-Evidenz), jederzeit lesbar und maschinell auswertbar. Carlusion erfüllt diese Anforderung mit unveränderbaren PDF-Snapshots und SHA-256-Hash je Vertrag.

Stand: 7. Mai 2026 · Verfasst von Carlusion · Diese Erklärung dient der Übersicht und ist keine Rechtsberatung.

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